Ein Betroffener kann im Wege des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine Auskünfte bzgl. internen Vorgängen fordern –
dies entschied das LG Köln im Urteil v. 18.03.2019, Az. 26 O 25/18.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte von ihrem Versicherungsanbieter Auskunft auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt. Die darauf erhaltene Auskunft empfand sie allerdings als nicht vollständig, da sie auch interne Beratungsprotokolle und Mitarbeitervermerke übermittelt haben wollte.
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen.
Das LG Köln wies ihre Klage als unbegründet ab. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO solle sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Allerdings konnte die Klägerin vor Gericht keine konkreten Anhaltspunkte vortragen, dass die Auskunft unvollständig sei. Nach der Auffassung der Kammer beziehe sich der Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke oder Schriftverkehr, die der Betroffenen bereits bekannt sind und nun im Wege der Auskunftserteilung erneut ausgedruckt und übersendet werden sollen. Rechtliche Bewertungen oder Analysen würden auch keine personenbezogenen Daten darstellen. Der Beklagte hatte demnach vollständig Auskunft über die personenbezogenen Daten der Klägerin erteilt.
Autorin: Isabelle Haaf