Die Werbung in einem gedruckten Reisekatalog mit einer Preisspanne statt einem Mindestpreis ist unzulässig –
dies entschied das LG Hannover im Urteil v. 19.07.2018, Az. 74 O 10/18.
Sachverhalt
Beklagter war der Reiseveranstalter TUI. Dieser hatte in einem Katalog Reisen nach Spanien und Portugal mit einer Preisspanne in der rechten unteren Ecke des jeweiligen Angebots beworben, statt mit einem Mindestpreis oder der üblichen Preistabelle. Die Klägerin, ein Verbraucherverband, führte an, dass bei der Preisangabe mit einem solchen Preisindikator das Preisniveau für den Kunden nicht ausreichend ersichtlich sei. TUI hingegen verwies darauf, dass die exakten Preise digital einsehbar, sowie im Reisebüro erfragbar seien.
Die Werbung im Reisekatalog mittels Preisindikator verstößt gegen Wettbewerbsrecht.
Gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer einem Verbraucher Informationen vorenthält die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt hätte. Darüber hinaus muss dieser Mangel an Informationen geeignet sein den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst so nicht getroffen hätte. Die angegebenen Preisspannen lassen keine Beurteilung zu, ob es sich um Preise für Haupt- oder Nebensaison, Mindestpreise oder Preise für mit Rabatten belegten Zeiträumen handelt. Somit müssen Verbrauer weiter recherchieren, um einen genauen Preis für die für sie interessante Reise zu ermitteln, da der Preis für eine Urlaubsreise ein entscheidendes Kriterium darstellt. Wichtig ist nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand, dass Personen, die Reisekataloge nutzen, weniger internetaffin sind und ihre Entscheidung für eine Reise oder ein Reisebüro auf der Grundlage des Katalogs treffen. Bereits die Entscheidung sich tiefergehend mit den angebotenen Reisen zu beschäftigen ist eine geschäftliche Entscheidung. Diese wären jedoch mit einer detaillierten Preisangabe im Katalog so vielleicht gar nicht getroffen worden. Deshalb ist das Vorenthalten genauer Preise durch die Nutzung von Preisspannen im Reisekatalog unzulässig.
Autorin: Marie Hallung