Kritische Äußerungen über einen Mitbewerber stellen keine unlautere Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG dar –
dies entschied das OLG Frankfurt im Urteil v. 28.03.2019, Az. 6 U 203/18.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall machte ein Mitbewerber gegen den Äußernden einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1; 4 Nr. 2 bzw. Nr. 1 UWG geltend. Der Beklagte hatte sich dahingehend geäußert, dass der Kläger noch eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen habe.
Die Aussage ist als Werturteil einzustufen, sodass der Aussagegehalt nicht objektiv überprüfbar ist.
Das OLG Frankfurt ist der Meinung, dass die Äußerung keine Tatsachenbehauptung i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG darstelle, da in der Aussage ein deutlich wertender Aspekt zu sehen sei. Auch sei keine Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG gegeben, da die Äußerung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und somit zulässig sei. In solchen Fällen sei immer eine Gesamtabwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit durchzuführen, bei der einerseits der Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen aus Art 2 Abs. 1; 12 GG und andererseits die Meinungsfreiheit des Äußernden zu beachten sei. In diesem Fall war besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Verletzung von vertraglichen Pflichten in den Raum stellte und die Äußerung pauschal war. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aussage des Beklagten in diesem Fall als „Gegenschlag“ zu werten, der nach der Gesamtwürdigung der Umstände nicht als unlauter einzustufen sei.
Autorin: Isabelle Haaf