Wein darf als Qualitätswein Franken bezeichnet werden, wenn er in Franken hergestellt und in Zell an der Mosel abgefüllt worden ist –
dies entschied das VG Würzburg im Urteil v. 04.04.2019, Az. W3K18.821.
Sachverhalt
Eine Weinkellerei hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Begründet wurde dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“, die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt.
Die Produktspezifikation Franken, die bestimmt, dass ein Qualitätswein Franken im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss, sei unwirksam.
Das VG Würzburg ist der Ansicht, dass die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen dürfe, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden. Ein eigenständiges neues Recht dürfte sie allerdings nicht setzen. Bestimmungen bezüglich des Abfüllortes würden allerdings weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthalten. Hinsichtlich des europäischen Rechts würde die Bestimmung über den Abfüllort gegen das Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr verstoßen, da die Regelung nicht dazu geeignet sei, die Qualität des Produkts zu sichern. Es gebe, zur Sicherung der Qualität des Weines, keinen erkennbaren Grund dafür, einen Transport an einen Ort in Baden-Württemberg zu gestatten, gleichzeitig allerdings den Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten.
Der Wein muss nun durch die Regierung von Unterfranken zur Qualitätsprüfung zugelassen werden.
Autorin: Isabelle Haaf