WIDERRUFSRECHT DES KÄUFERS ERLISCHT NICHT BEI ÜBERSCHREITUNG DER RÜCKSENDEFRIST


 

Die Rückgewährpflicht des Unternehmers entfällt bei verspäteter Rücksendung der Ware nicht automatisch –

dies entschied das AG Münster im Urteil v. 21.09.2018, Az. 48 C 432/18.

 

 

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, bei dem der Kläger am 24.05.2017 diverse Gegenstände zu einem Gesamtpreis von 1.627, – EUR bestellte. Am selben Tag erhielt der Kläger eine Bestellbestätigung mitsamt einer Widerrufsbelehrung. Am 06.06.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf in Bezug auf einen Großteil (1.592,- EUR Wert) seiner bereits gelieferten Ware und schickte diesen Teil der bestellten Ware, mit Vermerk auf dem Rücksendeschein „Lieferung 1 von 2“, an die Beklagte zurück. Die Beklagte erstattete dem Kläger daraufhin 692,- EUR. Das zweite Paket wurde von dem Kläger am 08.11.2017 zurückgeschickt, dessen Eingang (10.11.2017) von der Beklagten am 22.11.2017 bestätigt wurde. Die Beklagte richtete darüber hinaus aus, dass sie wegen der verspäteten Rücksendung die Ware nicht zurücknehme und den dafür gezahlten Kaufpreis nicht erstatten werde.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 900,- EUR.

Das Amtsgericht Münster gab der Klage statt, da der Kläger das ihm zustehende Widerrufsrecht durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt und die Ware zurückgesandt habe. Damit könne die Beklagte seit dem Eingang des zweiten Pakets die Rückzahlung nicht mehr verweigern. Der Anspruch sei auch nicht dadurch erloschen, dass der Kläger seiner Pflicht, die Rücksendung innerhalb 14 Tage, erst einige Monate verspätet nachgekommen ist, da das Gesetz nicht ausdrücklich normieren würde, dass bei einer verspäteten Rücksendung durch den Verbraucher die Rückgewährpflicht des Unternehmers entfiele. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe dem nicht entgegen, denn bei objektiver Betrachtung habe der Kläger durch sein Verhalten keinen Vertrauenstatbestand der Beklagten geschaffen, nach dem sie mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kläger nicht mehr hätte rechnen müssen. Die Beklagte hätte durch die Beschriftung des ersten Pakets die zweite Rücksendung erwarten müssen.

Autorin: Isabelle Haaf

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