NEUES GERICHTSURTEIL ZUR SCHLEICHWERBUNG AUF INSTAGRAM


Der Erhalt einer Gegenleistung ist nur ein Indiz für eine geschäftliche Handlung, aber nicht allein entscheidend –

dies ergeht aus dem Beschluss des OLG Braunschweig v. 08.01.2019, Az. 2 U 89/19.

 

 

Sachverhalt

Wieder lag der Vorwurf einer Schleichwerbung im Raum. Die Influencerin nannte in ihren Postings die Marken ihrer gezeigten Waren. Die Postings wurden allerdings nicht als Werbung gekennzeichnet. Sie rechtfertigte dies mit dem Hinweis, dass eine Vielzahl ihrer Follower bzgl. der Namen der Markenhersteller angefragt hätten.

Den Influencern obliegt die Beweislast, darzulegen, dass es sich um eine redaktionelle Berichtserstattung handelt und nicht um kennzeichnungspflichtige Werbung.

Das OLG Braunschweig ist der Ansicht, dass bei anlassfreien Postings zu Produkten bekannter Markenhersteller die objektive Vermutung bestehe, dass es sich dabei um bezahlte Werbung handle. Dies müsse dann auch gekennzeichnet werden. Der Auftritt der Beklagten sei so gestaltet, dass bei einem Klick auf die Postings die Marken der Hersteller erscheinen. Nach einem Klick auf die Marke werde der Follower dann auf die Instagram-Seite der betreffenden Marke geleitet. Auf dieser Seite werden dann weitere Links zur Verfügung gestellt, die unter anderem zu einem Online-Shop führen würden. Auch die Darstellung gehe weit über die redaktionelle Berichtserstattung hinaus, da die Waren werbewirksam dargestellt würden. Die Influencerin konnte in diesem Fall die Beweislast nicht umkehren.

Autorin: Isabelle Haaf

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