EUGH: WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS BEI ONLINEKAUF EINER MATRATZE, DEREN SCHUTZFOLIE ENTFERNT WURDE


Der Verbraucher ist nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat –

dies entschied der EuGH im Urteil v. 27.03.2019, C-681/17.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb über die Webseite des deutschen Onlinehändlers eine Matratze im Wert von 1.094,52 EUR. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Der Kläger sendete die Matratze allerdings wieder zurück und forderte nun den Kaufpreis sowie die Rücksendekosten.

Eine Matratze fällt nicht unter die Ausnahme vom Widerrufsrecht von Waren, bei denen durch die Entfernung der Versiegelung der Verpackung die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfällt.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden kann. Bei Kleidungsstücken ist die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe ausdrücklich vorgesehen. Der Unternehmer sei nach Ansicht des EuGHs in der Lage, die Matratze nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt werde.

Autorin: Isabelle Haaf

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