Eine Kennzeichnung als Werbung bei sogenannten „Tags“ ist auch bei privaten Posts nicht entbehrlich –
dies entschied das LG Karlsruhe im Urteil v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18.
Sachverhalt
Die streitgegenständlichen Instagram-Posts der verklagten Influencerin bestehen aus jeweils einem Foto ihrer selbst mit Begleittext. Die Fotos wurden mit sog. Tags versehen, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Durch die Tags gelangt man, nach einem Klick, auf den Instagram-Account der jeweiligen getaggten Marke. Die Posts wurden dabei nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverein und sieht darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Nicht alle Follower können den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einschätzen. Insbesondere gilt dies für die teilweise sehr jungen Abonnenten.
Nach Ansicht des LG Karlsruhe liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor. Der kommerzielle Zweck müsse demnach kenntlich gemacht werden. Besonders die jungen Follower seien leicht zu beeinflussen und müssten demnach geschützt werden. Auch angebliche Private-Posts müssen nach Ansicht des Gerichts kenntlich gemacht werden, da das Geschäftsmodell eines Influencers darauf basiere, privat und geschäftliches zu vermischen. Je besser eine Influencerin in der Community vernetzt sei, desto höher sei ihr Werbewert. Die betroffene Influencerin hatte im Zeitpunkt der Entscheidung 4,1 Millionen Follower.
Autorin: Isabelle Haaf