Verbraucher werden durch die Klauseln von Sky Deutschland, welche das Recht einräumen das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken, unangemessen benachteiligt –
dies entschied das LG München im Urteil v. 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18.
Sachverhalt
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte gegen den Pay-TV-Sender Sky, da nach dessen Ansicht die Klausel unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen könne. Als Beispiel wurde aufgeführt, dass Sky zunächst für die Übertragung der Formel 1-Rennen geworben hatte und viele Kunden nur wegen dieser Übertragungen ein Abonnement abgeschlossen haben. Als daraufhin der Sender die Übertragung wegen den zu teuer gewordenen Übertragungsrechten ab der Saison 2018 strich, konnten die Kunden das Abonnement unter Verweis auf die Klausel nicht kündigen.
Die Klausel ermöglicht dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.
Das LG München vertritt die Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale. Die Klausel des Senders ermögliche eine einseitige Leistungsänderung, ohne dabei an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft zu sein. Auch die Klausel, in der geregelt ist, dass der Programminhalt von Spotkanälen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren könne, ist nach dem LG München unzulässig. Die Klausel erhalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Reduzierung. Nach Ansicht des LG lasse der Wortlaut der Klausel es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Allerdings erklärte das LG die Klausel des Senders für zulässig, nach der die Kunden ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn es zu Programmänderungen aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen kommt.
Autorin: Isabelle Haaf