UNTERNEHMEN HAFTEN AUCH FÜR WETTBEWERBSVERLETZUNGEN SEINER SELBSTSTÄNDIGEN HANDELSVERTRETER


Handelsvertreter sind regelmäßig als Beauftragter i.S.d. § 8 II UWG anzusehen –

dies entschied das LG Frankfurt, Urteil v. 09.11.2018, Az. 3-10 O 40/18.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein bundesweit agierendes Immobilienmakler-Unternehmen, die sich einer Reihe von Vertriebspartnern bedient, die in der Regel für die Beklagte als selbstständige freie Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB tätig werden. Die Klägerin ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, die in einer Anzeige der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß sah. Die Anzeige wurde nicht von der Beklagten selbst, sondern von ihrer selbstständigen Handelsvertreterin geschalten.

Beauftragter i.S.v. § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat.

Nach dem LG Frankfurt sei es erforderlich, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecke und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Wille des Betriebsinhabers abhänge. Nach Ansicht des LG handle die Handelsvertreterin im vorliegenden Fall im Namen und auf Rechnung der Beklagten, sodass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit der Beklagten zu Gute komme. Damit sei auch unzweifelhaft, dass die Handelsvertreterin in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert ist und für die Beklagte damit eine Einflussmöglichkeit besteht. Dies sei auch unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Die Beklagte habe sich daher das Fehlverhalten der Handelsvertreterin zuzurechnen.

Autorin: Isabelle Haaf

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