DSGVO: AUSKUNFTEI KANN RESTSCHULDBEFREIUNG ERST NACH DREI JAHREN LÖSCHEN


Die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre zu speichern ist nicht unverhältnismäßig und erfüllt in dieser Zeit weiterhin eine zulässige Warnfunktion –

dies entschied das LG Frankfurt a.M. im Urteil v. 20.12.2018, Az. 2-05 O 151/18.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei und erteilt gegenüber Unternehmen Auskünfte über die Bonität von Verbrauchern in Gestalt eines sog. Scoring-Werts. Außerdem werden Auskünfte über laufende oder vergangene Insolvenzverfahren von Verbrauchern sowie erteilte Restschuldbefreiungen gegeben. Gemäß ihren Verhaltensregeln wird eine Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach Erteilung gelöscht. Mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung wird ein Insolvenzverfahren nach §§ 286 ff. InsO beendet. Der Kläger ist Verbraucher und seine am 05.01.2018 erteilte Restschuldbefreiung wurde auf dem Internetportal Insolvenzbekanntmachungen.de eingetragen.

Die Löschung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren entspricht den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 2 DSGVO.

Das LG Frankfurt a.M. ist der Ansicht, dass die Löschung drei Jahre nach Erteilung nach Art 6 Abs. 1 f) DSGVO rechtmäßig sei. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach rechtmäßig, da sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die Auskunftei als Verantwortliche der Verarbeitung wahre Interessen von Dritten, die darin bestehen, die Zuverlässigkeit und voraussichtliche Bonität von Vertragspartnern, denen sie Kredite gewähren oder denen gegenüber sie sonst in Vorleistung treten, in einem vereinfachten Verfahren prüfen zu können (vgl. BGH Urteil v. 22.02.2011-VI ZR 120/10, Rn. 21). Zudem sei es nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne, als ob es das Insolvenzverfahren nicht gegeben hätte. Der Verbraucher kann allerdings die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO verlangen, wenn gegen die Verarbeitung erfolgreich Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt werden konnte. Im vorliegenden Fall konnte der Verbraucher wirksam Widerspruch einlegen, da er besondere Gründe darlegen konnte, die auf Grund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung der Daten sprechen. Er war aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung und erst seit 2017 wieder in der Lage, seine Verhältnisse zu ordnen.

Autorin: Isabelle Haaf

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