Zur Unterlassungspflicht gehört nicht nur die Löschung oder Änderung der betroffenen Inhalte auf einer Website, sondern auch die Ausschließung der Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen –
dies entschied das OLG Oldenburg im Beschl. v. 12.07.2018, Az. 6W45/18.
Sachverhalt
Dem Beklagten wurde durch ein Anerkenntnisurteil von 2014 untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit bestimmten Angaben für eine „pulsierende Magnetfeldtherapie“ zu werben. Die Werbeaussagen des Beklagten waren allerdings danach noch im Internet abrufbar. Der Kläger beantragte daraufhin die Verhängung von Ordnungsmitteln, was erstinstanzlich zunächst verwehrt wurde.
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat alles zu unternehmen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern.
Das OLG Oldenburg ist der Ansicht, dass der Schuldner gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen habe. Er habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch das Unterlassungsgebot betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Website direkt noch über eine Suchmaschine. Dafür habe er alles Erforderliche zu veranlassen. Ihm obliege die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Website für Dritte abrufbar ist, notfalls habe er sich fachkundiger Hilfe zu bedienen. Zur Beseitigung der Störung hätte der Beklagte demnach bei allen bekannten und häufig genutzten Suchmaschinen einen Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte stellen müssen.
Autorin: Isabelle Haaf