Die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen liegen bei Verwendung der Bezeichnungen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ nicht vor –
dies entschied der BGH im Urteil v. 07.03.2019, Az. I ZR 255/17.
Sachverhalt
Der Deutsche Olympische Sportbund klagte gegen einen Textilgroßhandel, welcher während der Olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportkleidung mit diesen Aussagen warb. Er sah darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt (§ 3 II Nr. 2 OlympSchG).
Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann, vor.
Der BGH führt aus, dass die Grenze zur unlauteren Ausnutzung dann überschritten werde, wenn durch enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zustehe. Ein solch enger Bezug bestehe allerdings erst dann, wenn über die bloße olympische Bezeichnung hinaus ausdrücklich in Wort und Bild auf die Olympischen Spiele hingewiesen werde. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor. Ein Unterlassungsanspruch ist damit nicht gegeben.
Autorin: Isabelle Haaf