Falsche negative sowie manipulierte Bewertungen zum eigenen Vorteil dürfen nicht verbreitet werden –
dies ergeht aus dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.02.2019, Az. 4U239/18.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt hatte einen Kollegen aus derselben Gegend auf einer Bewertungsplattform mit falschen und negativen Bewertungen schlecht gemacht. Zugleich schrieb er auf der Plattform für sich lobende Bewertungen. Der schlecht gemachte Zahnarzt verlangte daraufhin im einstweiligen Verfahren die Unterlassung.
Die schlechten Bewertungen zum Nachteil des Antragstellers sowie die lobenden Äußerungen zugunsten des Antragsgegners stammten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom selben Verfasser.
Dies ergeht aus einem Sprachgutachten, indem wiederkehrende Rechtschreibfehler und Begriffe ausgemacht wurden. Damit sei nach Ansicht des OLG Stuttgart erwiesen, dass der Antragsgegner der Verfasser der streitgegenständlichen Bewertungen sei. Der Antragsgegner erkannte den Unterlassungsantrag letztendlich an, betonte aber nicht der Verfasser der Bewertungen zu sein. Dem Antragsgegner wurde daraufhin verboten, in der Zukunft Einträge wie diese zu verfassen.
Autorin: Isabelle Haaf