Bei Angabe der Diagonale als Höhenangabe ist es fernliegend, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher davon ausgeht, dass sich die angegebene Länge auf die Höhe des Plüschtiers bezieht –
dies entschied das OLG Köln im Urteil v. 06.02.2019, Az.: 6 U 141/18.
Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber, die Plüschtiere aus Asien importieren und entweder direkt oder über Internetverkaufsplattformen verkaufen. Die Beklagte hat in ihren Internetverkaufsangeboten als Größe der Plüschtiere deren Diagonale angegeben, ohne die Ermittlung der Größe zu erläutern. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Darstellung der Größen in dieser Form irreführend sei.
Es kann nicht unterstellt werden, dass einem erheblichen Teil der durchschnittlichen Verbraucher das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe nicht bewusst ist. Diese Erkenntnis setzt auch keine mathematischen Kenntnisse voraus, die über eine Grundkenntnis hinausgehen.
Eine Werbung ist nach § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Dabei ist die Auffassung der Verkehrskreise maßgebend, an welchen sich die Werbung richtet. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann demnach irreführend sein, wenn sie im Verkehrskreis zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten zu beeinflussen. Nach Ansicht des OLG Köln ist es allerdings fernliegend, dass einem erheblichen Teil der Verbraucher nicht bewusst sei, dass die Angabe der diagonalen Länge höher ist, als die Angabe der „Stehhöhe“ des Plüschtiers. Damit stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 8 I, III Nr. 1 UWG zu.
Autorin: Isabelle Haaf