Der Verkauf von Semmel an Sonn- und Feiertagen ist nach § 7 II Nr. 1 GastG erlaubt –
dies entschied das OLG München im Urteil v. 14.02.2019, Az.: 6 U 2188/18.
Sachverhalt
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. klagte gegen eine Bäckerei, die Brot-, Back- und Konditoreiwaren herstellt und in Filialen in München vertreibt. Nach der Ansicht der Klägerin verstößt die Beklagte gegen die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, indem sie Backwaren zum Mitnehmen an Sonn- und Feiertagen über eine Dauer von mehr als drei Stunden verkauft.
Verkäufe von Semmeln begründen keinen Verstoß gegen die §§ 3 I S.1 Nr.1, 12 des Ladenschlussgesetztes und des § 1 I Nr. 2, II der Sonntagsverkaufsordnung.
Nach Ansicht des OLG München sind die Verkäufe durch die Ausnahmeregelung im Gaststättengesetz gedeckt und somit zulässig. Da in den Filialen Sitzangelegenheiten vorhanden seien, an denen die Kunden vor Ort Speisen und Getränke zu sich nehmen könnten, betreibe die Beklagte in den Filialen ein Gaststättengewerbe in Form eines Mischbetriebs aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei sei ausreichend, dass die Bewirtungsangebote mit Sitzangelegenheiten in den Bäckerbetrieben mit angeschlossenen Cafés tatsächlich genutzt werden. Die verkauften Backwaren seien zudem zubereitete Speisen i.S.d. Gaststättengesetzes, da sie verzehrfertige Nahrungsmittel und deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Solange sich der Umfang des Straßenverkaufs in Grenzen halten würde, seien die verkauften Waren auch zum alsbaldigen Verzehr bzw. Verbrauch bestimmt.
Autorin: Isabelle Haaf