Die fortgesetzte Nutzung einer Wortmarke innerhalb eines Werbeslogans nach Eintragung in das Markenregister genügt zur Erhaltung –
dies ergeht aus dem Urteil des OLG Hamm v. 24.01.2019, Az.: 4 U 42/18.
Sachverhalt
Ein Hobbybrauer klagt gegen eine bekannte Brauerei auf Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“. Die beklagte Brauerei hat diesen Begriff fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Wortmarke im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriff „Felsquellwasser“ nicht als Herkunftsnachweis für Bier, sondern lediglich bezüglich eines Inhaltsstoffs benutzt werde. Die Wortmarke sei deshalb über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt worden, vgl. § 26 MarkenG.
Wenn die Nutzung des Begriffs innerhalb des Werbeslogans zur Eintragung in das Markenregister geführt hat, genügt zur Erhaltung der Wortmarke die fortgesetzte Nutzung in gleicher Form.
Auf Antrag kann eine Marke nach § 49 I S. 1 MarkenG gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach Ansicht des OLG Hamm kann allerdings keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt hat. Damit entschied das Berufungsgericht anders als das Landgericht Bochum in erster Instanz. Der Hobbybrauer kann damit die Löschung der Wortmarke nicht verlangen.
Autorin: Isabelle Haaf