Der Begriff süßes Baby-Geheimnis wird von dem Durchschnittsleser als Synonym für eine Schwangerschaft verstanden-
dies ergeht aus dem Urteil d. LG Hamburg v. 11.11.2016, Az.: 324 o 258/16.
Sachverhalt
In einer Zeitschrift erschien im Februar 2016 ein Artikel über eine Prominente, dieser auf der Titelseite mit der Schlagzeile „süßes Baby-Geheimnis“ angekündigt wurde. Die Klägerin forderte ein Unterlassen des Artikels, da sie nicht schwanger und der Artikel demnach unwahr sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Begriff nicht auf eine Schwangerschaft beziehe, sondern auf die bereits vorhandenen 13 Monate alten Zwillinge der Klägerin.
Die Schlagzeile stellt eine falsche Tatsachenbehauptung dar.
Das LG Hamburg spricht der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassen wegen unwahrer Tatsachenbehauptung zu. Eine Verbreitung von unwahren Tatsachen begründet kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse i.S.d. Art 5 I S.2 GG. Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass der Begriff „süßes Baby-Geheimnis“ derart verstanden werde, dass die Klägerin schwanger sei.
Autorin: Isabelle Haaf