WERBEANZEIGEN IM POSTEINGANG EINES KOSTENLOSEN E-MAIL-POSTFACHS STELLEN KEINE UNZUMUTBARE BELÄSTIGUNGEN DAR


Grau unterlegte und mit „Anzeige“ gekennzeichnete Werbeanzeigen stellen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzrichtlinie keine Werbung unter Verwendung elektronischer Post gemäß § 7 II Nr. 3 UWG und keine Belästigung gemäß § 7 I S.1 UWG dar-

dies ergeht aus d. Urteil d. OLG Nürnberg v. 15.01.2019, Az.: 3 U 724/18.

Sachverhalt

Die Beklagte nutzt E-Mail-Accounts der Plattform …-Online.de für Werbung für ihre Stromlieferungsangebote, indem sie Werbebanner in Mailboxen von …-Online-Nutzern schalten lies. Der Kläger ist Mitbewerber und sah darin eine unzumutbare Belästigung.

Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S.v. § 8 I UWG vor.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg liegt kein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da die E-Mails im Postfach grau unterlegt und mit dem deutlichen Hinweis „Anzeige“ versehen sind, damit genüge die Werbung den Anforderungen des Trennungsgebots nach § 6 I Nr. 1 TMG. Einen Verstoß gegen die DS-GVO sei nicht ersichtlich. Auch lege keine Irreführung nach § 5a VI UWG vor, da der kommerzielle Zweck ausdrücklich gekennzeichnet wurde. Eine Unzumutbare Belästigung nach § 7 I S. 1 UWG sei auch nicht gegeben, da es sich bei den streitgegenständlichen Anzeigen nicht um Werbung unter Verwendung elektronischer Post i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG handle. Die streitgegenständlichen Anzeigen würden vielmehr eine Form eines Werbebanners und damit keine elektronische Post darstellen. Eine Unzumutbarkeit sei nach einer Interessenabwägung nicht ersichtlich. Zwar lege eine Belästigung durch die Werbebanner vor, jedoch sei diese nicht unzumutbar. Dazu führt das OLG Nürnberg aus, dass der Grad der Intensität des Einwirkens auf die Werbeadressaten nicht unerträglich sei. Entscheiden dafür sei, dass die streitgegenständlichen Werbeanzeigen auf einer kostenfreien Webseite erfolgen und der Durchschnittsverbraucher über die Nutzung eines kostenlosen und werbefinanzierten E-Mail-Dienstes eine bewusste Entscheidung getroffen habe. Es bestehe außerdem die Möglichkeit, durch Bezahlung eines Entgelts, eine werbefreie Version zu nutzen.

Autorin: Isabelle Haaf

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