Die Bezeichnung „Culatello di Parma“ eines in Deutschland vertriebenen Schinkens stellt eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar –
Dies ergeht aus dem Urteil d. OLG Köln, vom 18.01.2019. Az. 6 U 61/18
Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“ und wurde durch das Landgericht Köln im Wege einer einstweiligen Verfügung zu unterlassen angeordnet, in der Bundesrepublik Deutschland Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“ anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen und/oder einzuführen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO, subsidiär nach § 135 MarkenG
Das OLG Köln ist der Ansicht, dass sowohl die Produktbezeichnung als auch das Produkt an sich dem geschützten Produkt ähnelt. Damit würde die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ Anspielen. Es würde beim Verbraucher zumindest gedanklich ein Bezug zu der geschützten Ware hergestellt.
Autorin: Isabelle Haaf