Die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren müssen gemäß § 312j II BGB auf der Bestellabschlussseite angegeben werden –
Dies entschied das OLG München im Urteil v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18
Sachverhalt
Das Online-Versandhandelsunternehmen Amazon legte gegen das erstinstanzliche Urteil vom 04.04.2018 (Az. 33 O 9318/17) des Landgerichts München Berufung ein. Amazon wurde darin verurteilt, es zu unterlassen, den Bestellvorgang dahingehend zu betreiben, dass bei Abschluss des Kauvertrags beim drücken des Bestellbuttons die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware nicht angezeigt werden. Dies würde gegen die sogenannte Button-Lösung, welche am 1. August 2012 in Deutschland in Kraft getreten ist, verstoßen. Nach § 312j II BGB hat die Nennung der wesentlichen Merkmale unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt zu erfolgen.
Eine Verlinkung ersetzt nicht die notwendige unmittelbare Darstellung i.S.d. § 312j II BGB vor Bestellabgabe
Nach Ansicht des Senates könne der Verbraucher mit dieser Methode nicht auf einen Blick die wesentlichen Merkmale erfassen und seine Bestellung abgeben. Auch würde es an der erforderlichen Hervorhebung fehlen. Die finale Bestellseite von Amazon genüge damit nicht den gesetzlichen Vorschriften. Das Verhalten seitens Amazons sei demnach wettbewerbswidrig und die Berufung somit zurückzuweisen.
Autorin: Isabelle Haaf