Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten unter Nutzung der Internethandelsplattform Amazon ist nicht wettbewerbswidrig nach § 3 a UWG –
dies ergeht aus dem Urteil d. LG Magdeburg vom 18.01.2019, Az. 36 O 48/18.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Apotheker und bietet, neben seiner Versandapotheke im Internet, unter Amazon apothekenpflichtige Medikamente an. Der Kläger, ebenfalls Apotheker, vertritt die Ansicht, dass das Handeln des Beklagten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt seien, das Marktverhalten zu regeln. Auch würden die Vorschriften der DSGVO missachtet, da bei Amazon die Kundendaten gespeichert werden. Eine Genehmigung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten werde aber nicht abgegeben.
Es werden gegen keine Vorschriften verstoßen, die dazu bestimmt sind im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Das LG Magdeburg kann keinen Verstoß gegen Vorschriften erkennen, die einen Unterlassens- und Schadensersatzanspruch nach § 8 I und 9 S. 1 UWG begründen. Ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot aus § 17 III ApBetrO liegt nicht vor, da die Bestellung im Internet über eine Versandapotheke unter Nutzung einer Handelsplattform nicht mit einer Selbstbedienung gleichzusetzten sei. Auch wird nicht gegen das Verbot, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen aus § 3 V ApBetrO, durch Einschaltung einer Handelsplattform verstoßen. An der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit sind die Mitarbeiter der Handelsplattform nicht beteiligt. Ein Verstoß gegen die Apothekenpflicht aus § 43 AMG ist ebenfalls nicht gegeben, da der Beklagte eine behördliche Genehmigung für den Versand hat und dieser gerade nicht durch die Handelsplattform ergeht. Der Beklagte verstößt auch nicht gegen die, die Werbung des Apothekers regulierenden Vorschriften ( § 11 HWG; 14 II Nr. 1 Berufsordnung der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt), da die Handelsplattform die Präsentation der Medikamente beeinflusst und diese dem Beklagte nicht zuzurechnen ist.
Bezüglich der Nichteinhaltung der DSGVO-Vorschriften ist der Kläger nicht klagebefugt, da weder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird (Art. 79 I DSGVO) noch es sich noch um eine Klage einer klagebefugten Aufsichtsbehörde (Art. 57 I a DSGVO) oder eines Verbandes (Art. 80 I DSGVO) handelt.
Autorin: Isabelle Haaf