Ein die Freiwilligkeit verhindernder Nachteil nach Art. 7 DSGVO ist gegeben, wenn das Risiko einer Täuschung, Einschüchterung, Nötigung oder beträchtliche negative Folgen bestehen –
dies ergeht durch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2018, GZ: DSB-D122.931/0003-DSB/2018.
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Online-Community und stellt Dienstleistungen online. Die Besucher der Webpage haben dort die Möglichkeit die Website unter Verwendung von Cookies zu nutzen, oder ein Abo ohne Daten-Zustimmung abzuschließen. Der Beschwerdeführer machte gegen sie Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung sowie seines Rechts auf Widerspruch geltend, da die Webseite der Beschwerdegegnerin nur noch gegen Bezahlung genutzt werden könne, sobald man die Zustimmung zu „Marketing-Cookies“ widerrufe. Die Erbringung der Dienstleistung sei von der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig.
Eine freiwillige Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn ein bestimmter Verarbeitungsvorgang zum erkennbaren Vorteil der betroffenen Person gereicht
Im vorliegenden Fall entschied die Datenschutzbehörde bezüglich der Freiwilligkeit der Einwilligung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DSGVO, dass in den Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Einwilligung bei weitem kein wesentlicher Nachteil vorlege. Der Besucher der Website habe nach Abgabe einer Einwilligung den vollen Zugang der Webpage und zu den Dienstleistungen wobei dieser Zugang inhaltlich dem Abschuss des Abos gleichkommt. Damit konnte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon nicht begründet werden.
Ebenso lege keine Verletzung in das Recht auf Widerspruch vor, zum einen habe der Beschwerdeführer bereits eine Einwilligung erteilt, sodass es sich folglich um einen Widerruf handelt. Zum anderen lege auch keine Verletzung im Widerrufsrecht vor, da ein Widerruf jederzeit durch entsprechende Einstellungen im Browser bzw. durch Löschen sämtlicher oder einzelner Cookies in den Browsereinstellungen erfolgen könne.
Autorin: Isabelle Haaf