Der Bestellvorgang über den Amazon Dash Button erfüllt in der gegenwärtigen Form nicht die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 312j III u. III BGB –
dies hat das LG München I im Endurteil vom 01.03.2018 Az. 12 O 730/17 entschieden.
Sachverhalt
Seit dem 31.08.2016 ist der Dash Button in Deutschland erhältlich, über den man Produkte verschiedenster Hersteller durch betätigen des Dash Buttons bestellen kann. Eine einmalige Einrichtung des Dash Buttons durch den Verbraucher ist vor dem ersten Bestellvorgang erforderlich, damit das gewünschte Produkt mit dem Button verknüpft wird. Bei der Auswahl des konkreten Produkts erhält der Verbraucher Informationen zu Preis, Menge und weiteren Eigenschaften des Produkts. Danach erfolgt der Bestellvorgang lediglich durch einmaliges drücken des Knopfes. Ein Smartphone oder ähnliches Endgerät ist dabei nicht mehr notwendig.
Die Klägerin klagt auf Unterlassen nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG
Die Klägerin hält die Bestellungen in der gegenwärtigen Form mittels des Dash Buttons für unzulässig. Die Beklagte verstoße dabei gegen Verbraucherschutzvorschriften, da der Button ohne Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist, die dem Verbraucher verdeutlichen, mit Drücken des Knopfes einen Vertrag abzuschließen. Zudem müssen dem Nutzer die wesentlichen Bestandteile des Vertrages bei Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen, dies werde nicht durch die Schaltfläche des Dash Buttons erfüllt.
Der Bestellvorgang verstößt gegen § 312j Abs. 2 und 3 BGB
Das Landgericht München hält die Klage für vollumfänglich begründet. Die konkrete Bestellung der Waren stellt einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 BGB dar, sodass die Voraussetzungen des § 312j BGB zu beachten sind. Dabei ist der Dash Button allein bei dem jeweiligen Bestellvorgang das Telemedium im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TMG.
Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB ist der Bestellvorgang beim Abschluss von entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei verwenden einer Schaltfläche muss diese nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen konkreten Formulierung versehen sein. Dies wird von der der Schaltfläche des Dash Buttons nicht erfüllt.
Die mit dem Dash Button ausgelösten Bestellvorgänge verstoßen zudem gegen § 312j Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Kaufinformationen unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dies wird ebenso durch den Dash Button nicht erfüllt. Dabei ist irrelevant, dass der Verbraucher gegebenenfalls nach Betätigen des Buttons über eine Push-Nachricht auf seinem Smartphone informiert wird oder er seine Bestellung in der dafür erforderlichen App einsehen kann, da der Bestellvorgang auch ohne Smartphone und App ausgelöst werden kann.
Autorin: Isabelle Haaf