Fotografien von ausgesuchten Gemälden stehen unter Lichtbildschutz


Bei einem Verstoß gegen das Fotografieverbot kann das Museum auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder klagen

dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.12.2018, Az.: I ZR/104/17 hervor.

 

Sachverhalt

Der Beklagte lud Fotografien von Werken aus der Sammlung der Klägerin, welche das Reiss-Engelhorn Museum in Mannheim betreibt, auf Wikipedia hoch. Diese lies 1992 Fotografien der Werke erstellen um diese in einer Publikation zu veröffentlichen.  All diese Werke sind nun gemeinfrei, was bedeutet, dass sie aufgrund Ablaufs der Schutzfrist nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, § 64 UrhG. Die Fotografien stammen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte eingescannt hatte. Weitere Fotos hatte er bei einem Museumsbesuch selbst gemacht.

 

Klägerin klagt aufgrund einer Verletzung des Fotografieverbots

Der Beklagte habe gegen das Fotografieverbot verstoßen, welches er durch den Besichtigungsvertrag mit dem Museum zum damaligen Zeitpunkt eingegangen sei. Das durchgestrichene Fotosymbol auf dem ausgehändigten Programmheft stelle Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden. Aus diesem Grund könne die Klägerin Schadensersatz aufgrund der Vertragsverletzung aus § 280 Abs.1, §249 Abs.1 BGB verlangen.

 

Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz

Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück. Er begründete dies damit, dass das Hochladen der eingescannten Fotografien aus der Publikation der Klägerin, das vom Fotografen übertragene Recht an den Bildern, die Fotografien öffentlich zu machen, verstieß §§ 97 Abs.1 S.1 , 72 Abs.1, 19 a UrhG. Die Fotografie eines Bildes falle unter den Lichtbildschutz nach § 72 Abs.1 UrhG.

 

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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