Ein erneuter Fall der Schleichwerbung durch Instagram-Posting
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 23.11.2018, Az.: 3 O 151/18
Sachverhalt
Erneut hat eine Influencerin gegen die Kennzeichnungspflicht bei drei ihrer Instagram-Postings verstoßen. Die Beklagte betrieb einen Fitnessaccount. Schon in der Vergangenheit verstieß sie gegen die Kennzeichnungspflicht. Daraufhin verpflichtete sie sich gegenüber der Klägerin mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es für die Zukunft zu unterlassen, im Internet für Waren insbesondere für „fittea“-Tee, „Protein-Chock“-Aufstriche und „Power Protein 90“ von Body Attack Sports Nutrition unter deren Abbildung und/oder Benennung zu werben. Auf den anschließend veröffentlichen Bildern trug die Beklagte Sportbekleidung des Sportartikelherstellers Reebok, welchen sie verlinkte. Allerdings unterließ sie die Kennzeichnung, dass es sich hierbei um Werbung handele.
Erneuter Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung. Sie verlangte die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 5.100 €. Vorliegend galt zu klären, ob allein durch die Benutzung der Hashtags ein Fall der Schleichwerbung gegeben sei. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die Benutzung von Hashtags könnte auch dem Zweck dienen eine größere Reichtweite zu erlangen um so die Bekanntheit zu steigern. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte aber neben der Benutzung der Hashtags auch noch eine direkte Verlinkung zum Instagram-Account des Sportarikelhersteller Reebok vorgenommen. Das Landgericht Itzehoe ist der Ansicht, dass eine solche Verlinkung für einen Dritten nicht notwendig sei. Hierdurch habe die Influencerin ihre Profilbesucher dazu veranlassen wollen den Warenabsatz des Unternehmens Reebok zu fördern. Darin sah das Gericht den Verstoß gegen §5a Abs.6 UWG.
Autorin: Anna Lena Müller