Die Vermittlung von Mietwagen über die App „Uber Black“ ist unzulässig
dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018, Az.: I ZR 3/16 hervor.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Diese bot über die App „UBER Black“ die Möglichkeit an, einen Mietwagen mit Fahrer zu bestellen. Der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand erhielt den Fahrauftrag direkt vom Server der Beklagten. Gleichzeitig wurde das Mietwagenunternehmen via E-Mail benachrichtigt. Die eingesetzten Fahrzeuge durch die Mietwagenunternehmer wurden als UBER bezeichnet. Der Kläger halt das Angebot der Beklagten aufgrund Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen, gem. § 49 Abs.4 PBefG für wettbewerbswidrig.
UBER Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz
Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung statt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der BGH entschied, dass die Nutzung der App gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt. Gemäß diesem dürfen Fahraufträge mit Mietwagen nur dann ausgeführt werden, wenn diese zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Diese Bedingung ist aber nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar vom Server des Unternehmens erhält, selbst wenn das Unternehmen gleichzeitig von diesem informiert wird.
§ 49 Abs.4 PBefG stellt Berufsausübungsregelung dar
§ 49 Abs.4 PBefG stellt eine Berufsausübungsregelung dar. Sie dient dem Schutz des Taxiverkehrs. Diese müssen im Gegensatz zu Mietwagenunternehmen feste Beförderungstarife einhalten. Daher ist diese Berufsausübungsregelung auch gerechtfertigt.
Autorin: Anna Lena Müller