Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen e*Message und i-Message
dies geht aus dem Urteil des Landgericht Braunschweig vom 21.11.2018, Az.: 9 O 1818/17 hervor.
Deutsche Firma sieht ihre Rechte am Unternehmensnamen verletzt
Die Berliner Firma e*Message bietet Pagerdienste an. Diese werden von Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Feuerwehren und Energieversorgern genutzt, um in Notfällen Personal zu rufen. Apple vertreibt unter anderem Telefone, Tablets und Computer mit dem Betriebssystem iOS. Ein Teil des Betriebssystems ist der Nachrichtendienst iMessage. Die Berliner Firma e*Message sah ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen durch die Verwendung des Namens iMessage durch Apple verletzt und klagte.
Landgericht verneint eine Verwechslungsgefahr
Das Landgericht Braunschweig verneint eine Verwechslungsgefahr zwischen e*Message und iMessage. Das Berliner Unternehmen e*Message richtet seine Dienste an ein ausgewähltes Fachpublikum. Apple dagegen richtet seine Dienste an den Endverbraucher. Auch unterscheiden sich die Namen klanglich. Die Nutzer seien an die englische Aussprache gewohnt und auf Grund der unterschiedlichen Aussprache zu Beginn des Wortes entstehe erst gar nicht eine Verwechslungsgefahr.
e*Message nicht schutzwürdig
Des Weiteren stellte das Landgericht fest, dass der Name e*Message gar nicht schutzwürdig sei. Das „e“ stehe einfach nur für elektronisch und beschreibe in Kombination mit „Message“ einzig und allein den Unternehmensgegenstand. Andere Marken, wie beispielsweise e-Book, seien aus demselben Grund auch nicht schutzwürdig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autorin: Anna Lena Müller