Die Hersteller von Lebensmitteln können kein Urheberrecht auf deren Geschmack beanspruchen
dies geht aus dem Urteil des EuGH vom 13.11.2018, Az.: C 310 /17 hervor.
Sachverhalt
Das niederländische Unternehmen Levola, welches den Streichkäse „Heksenkaas“ herstellt, beantragte die Unterlassung von der Herstellung und des Verkaufs des durch die Supermarktkette Smilde produzierten „Witte Wievenkaas“. Sie waren der Ansicht, dass der „Witte Wievenkaas“ dem Geschmack des „Heksenkaas“ zu ähnlich sei. Des Weiteren sei der „Heksenkaas“ ein urheberrechtlich geschütztes Werk und der Geschmack des „Witte Wievenkaas“ eine Vervielfältigung dieses Werks. Der EuGH hat nun aber anders entschieden.
Geschmack kann nicht urheberrechtlich geschützt werden
Laut Europäischen Gerichtshof kann der Geschmack eines Käse nicht urheberrechtlich geschützt werden. Dies geht deshalb nicht, da der Geschmack laut EuGH nicht als „Werk“ eingestuft werden kann. Für den Urheberschutz ist ein Werk jedoch notwendig. Generell besitzt ein Werk nur dann Urheberrechtsschutz, wenn es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist. Bei dem Geschmack von Lebensmitteln ist dies aber gerade nicht möglich, da Geschmacksempfinden nicht messbar ist und von jedem anders empfunden wird. Bisher ist auch eine technische Identifizierung von Geschmack noch nicht möglich
Autorin: Anna Lena Müller