Kein subjektives Recht auf spezielle Datensicherheitsmaßnahmen


Österreichische Datenschutzbehörde: Betroffene haben keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung bestimmter Datenschutzmaßnahmen

dies geht aus dem Beschluss der Datenschutzbehörde vom 13.09.2018, Az.:DSB-D123. 070 /0005-DSB/2018,  hervor.

 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens brachte am 23.06.2018 zwei Beschwerden gegen das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und gegen das Bundeskanzleramt wegen Verletzung in ihrem Grundrecht auf Datenschutz wegen unterlassener Datenlöschung ein.
Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in ihrem elektronischen Aktensystem zu pseudonymisieren.

 

Keine Grundrechtsverletzung gegeben

Die DSB weist darauf hin, dass keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin begrenzte sich darauf, aufgrund unterlassener Pseudonymisierung ihrer Daten, zukünftige potenzielle Hackerangriffe, durch die ihre Daten offengelegt werden könnten, als Schaden aufzuführen. Eine potenzielle Verletzung ihrer Rechte reicht allerdings nicht aus. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

 

Kein subjektives Recht auf spezielle Datenschutzmaßnahmen

Des Weiteren ist die DSB zur Ansicht gelangt, dass sich aus der DSGVO kein Recht ableiten lässt, wonach eine betroffene Person spezifische Datensicherheitsmaßnahmen i.S.v. Art.32 DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen könnte. Genauso wenig kann eine betroffene Person spezifische Maßnahmen zur Datenminimierung i.S.v. Art.5 I lit.c DSGVO, wie es die Beschwerdeführerin begehrte, verlangen.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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