Neue Entscheidung des LG Bochum zu DSGVO-Abmahnungen


Die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen bleibt weiterhin unklar

 

Am 13.09.2018 hatte das Landgericht Würzburg einer Rechtsanwältin mittels einstweiliger Verfügung untersagt, ihre Homepage ohne Verschlüsselung und ohne ausreichende Datenschutzerklärung zu betreiben. Geklärt wurde dabei allerdings nicht, ob Wettbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO überhaupt verfolgen können.

 

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt vertreiben beide Parteien über einen Online-Versandhandel Waren aus den Bereichen Druckerzeugnisse, Textilien, Autokleber, Bürobedarf und Werbemittel.
Die Beklagte hatte keine dem Art. 13 DSGVO entsprechende Datenschutzerklärung auf seiner Homepage. Daraufhin beantrage die Klägerin eine einstweilige Verfügung, dass die Beklagte dies zu unterlassen habe.

 

Landgericht Bochum hält DSGVO für abschließend

Das Landgericht Bochum hat dem Antrag auf Unterlassung gegen einen Verstoß des Art. 13 DSGVO nicht stattgegeben, dies geht aus dem Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18 hervor.

Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil die DSGVO in den Art. 77-84 eine abschließende Regelung der anspruchsberechtigten Personen enthält. Demgemäß sind ausschließlich bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Rechtsverfolgung berechtigt. Als Folge dessen ist zu erkennen, dass der Unionsgesetzgeber gerade nicht zulassen wollte, dass auch Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO geltend machen können.

 

Vermutlich wurde das Problem im Würzburger Verfahren übersehen.

 

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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