Ein Gewerbe wird dann betrieben, wenn die Verkäufe Teil einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit sind
dies geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 04.10.2018, Az.: C-105/17 hervor.
Sachverhalt
Eine Frau aus Bulgarien hatte auf einer Online-Verkaufsplattform neun Artikel eingestellt. Ein Nutzer der Online-Verkaufsplattform erwarb eine gebrauchte Armbanduhr bei ihr. Allerdings wies diese nicht die Eigenschaften auf, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren. Daraufhin teilte er der Verkäuferin mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Die Verkäuferin lehnte dies aber ab, woraufhin der Käufer eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz einlegte. Diese stellte daraufhin fest, dass die Verkäuferin zu diesem Zeitpunkt noch acht weitere Verkaufsanzeigen online hatte und stufte sie deshalb als gewerbliche Händlerin ein. Dagegen wehrt sich diese nun. Sie ist der Ansicht kein Gewerbe zu betreiben. Das Verwaltungsgericht Varna fragte daraufhin den EuGH, wann eine Person, die Online Waren verkauft, als Gewerbetreibender eingestuft werden kann.
Anzahl der angebotenen Artikel nicht ausschlagend für Gewerbe
Der EuGH erklärte nun, dass die Anzahl der Online angebotenen Artikel geben noch keinen Hinweis auf ein Gewerbe geben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verkäufe Teil einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit sind.
Gericht muss jeden Einzelfall abwägen
Der EuGH betonte, dass die jeweiligen Gerichte von Fall zu Fall neu entscheiden müssen, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handelt. Abzustellen ist dann auf die Planmäßigkeit des Verkaufs, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hat bzw. ob mit dem Verkauf ein Erwerbszweck verfolgt wird und ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. Des Weiteren sind auch die Fähigkeiten des Verkäufers zu berücksichtigen.
Autorin: Anna Lena Müller