Eine Kritik an der AfD darf nicht mehr unter der Domain „wir-sind-afd.de“ erfolgen
dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 27.09.2018, Az 7 U 85/18 hervor
Sachverhalt
Nathan Mattes, der von Beruf Blogger ist, wurde der Betrieb der Internetdomain „www.wir-sind.afd.de“ untersagt. Er betreibt die Domain seit 2015, welche sich Grafisch am gleichen Layout wie der der AfD orientiert. Direkt unter der Überschrift „Wir sind AfD“ findet sich der Untertitel „Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir sitzen unter anderem im Deutschen Bundestag“. Darunter zitierte er diverse Zitate von AfD-Mitgliedern, die er auch namentlich nennt.
Eingriff in die Namensrechte der Partei durch Nutzung der Domain
Das OLG Köln führt aus, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreift. Außerdem entsteht bei einem durchschnittlichen Nutzer eine Verwirrung, denn durch den Titel „wir sind afd“ entsteht der falsche Eindruck, dass die Website von der Partei selbst oder zumindest mit deren Zustimmung betrieben wird.
Berliner Blogger darf neue Domain mit gleichem Inhalt veröffentlichen
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung betont, dass es dem Berliner Blogger gestattet sei, eine neue Domain, die ebenfalls gut auffindbar sein darf, mit gleichem Inhalt zu erstellen. Denn eine Prüfung des AfD kritischen Inhalts hatte das OLG Köln nicht zu prüfen. Ebenso sei es dem Beklagten gestattet, die neue Domain unter Verwendung des Namens der Klägerin zu erstellen, aber eben mit einem klarstellenden Zusatz, um so einer Verwirrung der Nutzer vorzubeugen.
Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereit höchstrichterlich entschieden sind.
Autorin: Anna Lena Müller