Umfang der Unterlassungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Senders


Der NDR ist nicht verpflichtet, Youtube auf Beiträge zu untersuchen, hinsichtlich derer eine Unterlassungspflicht besteht

dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 12.07.2018, Az.: I ZB 86/17 hervor.

 

Sachverhalt

Dem NDR wurde untersagt, bestimmte Äußerungen aus einem Fernsehbericht unter dem Titel „Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover“ in der Sendung „Markt“ weiter zu veröffentlichen. Daraufhin entfernte der NDR den Beitrag aus seiner Mediathek und löschte ihn auch bei Google. Allerdings waren Kopien durch Dritte illegal bei Youtube hochgeladen worden und dort nach wie vor einsehbar.

 

Unterlassungspflicht wurde ausreichend verfolgt

Der BGH ist der Ansicht, dass sich die Unterlassungspflicht bei einem verbotenen Fernsehbeitrag darauf beschränkt, diesen von der Mediathek zu entfernen und bei den geläufigen Suchmaschinen löschen zu lassen. Auf einen Dritten muss jedenfalls nur dann eingewirkt werden, wenn dessen Handeln dem Unterlassungspflichtigen (hier dem NDR) auch wirtschaftlich zugutekommt. Darüber hinaus hafte man für Handlungen eines Nutzers der Videoplattform Youtube aber nicht.

 

Kein wirtschaftlicher Vorteil für den NDR

Im Fall des NDR sei aber nicht von einem wirtschaftlichen Vorteil auszugehen. Natürlich bewirkt die Veröffentlichung auf Youtube, dass die Reichweite der Personen, die von dem Inhalt des Fernsehbeitrags erfahren können, steigt. Dennoch führt ein potenziell größerer Zuschauerkreis alleine noch nicht zum einem entscheidenden wirtschaftlichen Vorteil für den NDR. Der Beitrag auf Youtube muss eher als Konkurrenz zu dem Angebot auf der Mediathek anzusehen sein, denn dadurch werde dessen Attraktivität geschmälert, was sich genauer gesagt negativ auswirken kann.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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