Nach der DSGVO setzt ein Löschungsanspruch gegen Google eine umfassende Interessenabwägung voraus
Es darf Google nicht generell aufgegeben werden, ältere negative Presseberichte über eine Person zu unterdrücken – selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17 hervor.
Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese schrieb im Jahr 2011 rote Zahlen. Kurz zuvor hatte sich der Geschäftsführer krankgemeldet. Es wurde von der Presse wiederholt von der finanziellen Schieflage berichtet, dabei wurde auch der Geschäftsführer auch oft beim Namen genannt und ebenso erwähnt, dass sich dieser momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befindet. Der Kläger begehrte nun die Unterlassung von Google, bei einer Suche nach seinem Vor- und Nachnamen, entsprechende Presseberichte anzuzeigen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Kein Löschungsgrund nach Art.17 DSGVO gegeben
Laut OLG Frankfurt besteht kein Löschungsgrund nach Art.17 DSGVO. Es muss eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsinteresse des Klägers und des Öffentlichkeitsinteresse vorgenommen werden. Momentan sieht es noch danach aus, dass das Persönlichkeitsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Artikel zurücktreten muss. Letztendlich waren die ursprünglichen Pressemitteilungen rechtmäßig, es bestand zum damaligen Zeitpunkt der Berichterstattung ein erhebliches öffentliches Interesse, auch am Krankheitszustand des Klägers, da dies erklärte, weshalb er nicht zur Mitarbeit in der Krise zur Verfügung stand.
„Recht auf Vergessen“
Auch aus dem vom EuGH anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich nichts anderes. Der EuGH hatte vor dem Erlass der DSGVO angenommen, dass ein grundsätzliches Interesse des Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dem Interesse an einer fortbestehenden Verlinkung überwiegt. Nur in Ausnahmefällen sei ein Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Laut OLG sei die jetzige Entscheidung aber nicht mit der dem EuGH damals zugrunde liegenden Sachverhalt zu vergleichen. Es müsse vielmehr eine Entscheidung nach Abwägung aller Umstände und Besonderheiten im Einzelfall getroffen werden. Dem Konzern darf es also erst mal nicht generell untersagt werden, ältere negative Pressemittelungen über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Revision zum BGH wurde vom OLG zugelassen, da diese Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
Autorin: Anna Lena Müller