Auch Facebook muss sich an das Grundgesetz halten
dies geht aus dem Beschluss des OLG München vom 27.08.2018, Az.: 18 W 1294/18 hervor.
Sachverhalt
„…Gar sehr verzwickt ist diese Welt,
mich wundert’s daß sie wem gefällt.
Wilhelm Busch (1832 – 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen 😀 Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
Facebook löschte diesen Post, da es der Ansicht war, dass dadurch zum einen, eine andere Person in ihren Rechten verletzt wurde und zum anderen, gegen die Regeln von Facebook verstoßen wurde. Des Weiteren ließ Facebook die Userin des verfassten Posts für einen Monat sperren. Die betroffene Userin ging hiergegen vor.
Facebook-AGB Klausel ist rechtswidrig
Facebook ist gemäß seiner AGB dazu berechtigt, sämtliche Inhalte und Informationen, die auf Facebook gepostet worden sind, zu löschen, wenn diese gegen andere von Facebook aufgestellte Richtlinien verstoßen. Ob ein Inhalt gegen eine Richtlinie von Facebook verstößt, wird dabei allerdings von Facebook allein geprüft. Facebook zieht somit das alleinige Bestimmungsrecht an sich und verstößt dadurch gegen das Prinzip von Treu und Glauben, gemäß §241 II BGB, denn der User und Facebook schließen miteinander einen Vertrag, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichtet.
Facebook-Plattform dient als „öffentlicher Marktplatz“
Auch das OLG Frankfurt wies mit seinem Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16, bereits darauf hin, dass Facebook eine Plattform darstellt, die zur Beschaffung von Informationen und zum Meinungsaustausch einlädt. Somit wirken auch hier – zumindest mittelbar – die Grundrechte, hier insbesondere die Meinungsfreiheit des Art.5 I GG. Facebook muss also die freie Meinungsäußerung gewährleisten und darf deshalb veröffentlichte Kommentare nicht eigenmächtig löschen, insbesondere wenn diese, wie hier, keine rechtswidrigen Inhalte aufweist. Auch darf Facebook daraufhin die Userin des verfassten Kommentars nicht sperren. Facebook würde hier insbesondere gegen den mit der Userin geschlossenen Nutzungsvertrag verstoßen.
Autorin: Anna Lena Müller