Rechtmäßig erstellte Videoaufnahmen können auch noch nach sechs Monaten ausgewertet werden
dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18 hervor.
Sachverhalt
Der Betreiber eines kleinen Tabak- und Zeitschriftenhandels hatte eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten von Kunden sowie vor Straftaten seiner Arbeitnehmer zu schützen. Im Juli 2016 stellte der Arbeitgeber einen Fehlbestand der Tabakwaren fest, woraufhin er das Videomaterial von Januar bis Juni 2016 stichprobenartig auswertete. Bei dieser Auswertung stellte sich sodann heraus, dass die Verkäuferin im Februar 2016 von Kunden vereinnahmte Gelder nicht in die Registerkasse gelegt hatte. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Daraufhin erhob die angestellte Verkäuferin Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitgeber hätte die Videoaufzeichnungen unverzüglich löschen müssen
Das Arbeitsgericht Iserlohn und auch das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht Hamm urteilte zunächst zugunsten der Angestellten Verkäuferin. Sie argumentierten damit, dass der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen für Februar 2016 hätte unverzüglich löschen müssen. In dem er dies nicht tat, hatte er gegen die Löschungspflicht gem. §6b Abs.5 BDSG verstoßen, was wiederum dazu führte, dass die Ergebnisse der Videoaufzeichnung einem rechtlichen Verwertungsverbot unterlagen.
BAG erleichtert zukünftige Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Zur Begründung führte das BAG aus, dass eine rechtmäßige offene Videoüberwachung zwingende Voraussetzung dafür sei, dass diese vom Arbeitgeber im Streitfall erst später ausgewertet wird. Rechtsgrundlage dafür ist, laut BAG, §32 Abs.1 S.1 BDSG. Des Weiteren müsse der Arbeitgeber seiner Auswertungspflicht nicht sofort nachkommen, vielmehr dürfe er solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sehe. Laut BAG liegt darin auch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Autorin: Anna Lena Müller