Der Hinweis „Korrekturabzug“ lässt nicht den Abschluss eines Neuvertrags vermuten
dies geht aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurts vom 22.02.2018, Az.: 32 C 2278/17 (90) hervor.
Sachverhalt
Die Betreiberin eines Online-Branchenbus stellte einem Unternehmen, nach dessen Eintragung in ihr Branchenbuch, eine Rechnung über 1.270,92€. Das Unternehmen weigerte sich die Rechnung zu begleichen. Daraufhin klagte die Betreiberin des Online-Branchenbuchs. Die Klägerin hatte dem beklagten Unternehmen vorab ein Formular zugesandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte das Unternehmen seine aktuellen Firmendaten einfügen und das Schreiben binnen 14 Tagen zurücksenden. Im unteren Drittel des Schreibens wies die Klägerin in kleingedruckter Schrift daraufhin, dass die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068€ netto pro Jahr durch Unterschrift bestätigt wird.
Entgeltklausel verstößt gegen §305 c Abs.1 BGB
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nimmt der Empfänger den kleingedruckten Passus nicht wahr. Der Empfänger dürfe zurecht davon ausgehen, dass es sich bei dem Eintrag um einen kostenlosen handele, da die Überschrift „Korrekturabzug“ darauf schließen lässt. Auch deshalb darf man davon ausgehen, dass der Empfänger den kleingedruckten Passus nicht sorgfältig durchlesen wird. Vor allem durch die hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen wird beim Leser die Chance, sich den Text sorgfältig durchzulesen, unmittelbar herabgesetzt. Der Empfänger geht also berechtigterweise davon aus, dass er keinen neuen Vertrag schließen wird.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Autorin: Anna Lena Müller