Amazon ist dazu verpflichtet gebrauchte Smartphones eindeutig zu kennzeichnen. Allein die zusätzliche Information „Refurbished Certificate“ ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware.
dies geht aus dem Urteil des Landgerichts München I, vom 30.07.2018, Az.: 33 O 12885/17 hervor.
Sachverhalt
Der Online-Händler Amazon hatte in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones der Marke „BQ Aquaris M5 FHD“ angeboten. Allerdings unterließ Amazon es, die Ware als gebraucht zu kennzeichnen. Erst später ergänzte Amazon die Produktbeschreibung um die Zusatzinformation „Refurbished Certificate“
Ein Online-Händler darf wesentliche Produkteigenschaften nicht verschweigen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen den Online-Händler Amazon, da dieser wesentliche Produkteigenschaften nicht nannte. Laut des vzbv gehört die Information, ob ein Smartphone gebraucht ist, oder nicht, zu den wesentlichen Produkteigenschaften eines Smartphones. Denn die Information, ob eine Ware neu oder gebraucht ist, hat unmittelbaren Einfluss auf ihren Wert und somit auch auf den Verkaufspreis. Wird die Information, dass es sich um ein bereits gebrauchtes Smartphone handelt verschwiege, geht der Kunde fälschlicherweise von der Neuwertigkeit des Geräts aus.
Ein durchschnittlicher Verbraucher ist mit dem Begriff „refurbished“ nicht vertraut
Allein die zusätzliche Bezeichnung „refurbished certificate“ ist nicht ausreichend, um auf den gebrauchten Zustand des Smartphones hinzuweisen, da ein durchschnittlicher Verbraucher sich unter diesem Begriff nichts vorstellen kann. Selbst wenn er diesen ins Deutsche übersetze („wiederaufbereitetes Zertifikat“), fehlt noch immer der Hinweis darauf, dass es sich um ein gebrauchtes Smartphone handelt.
Autorin: Anna Lena Müller