Otto klagt gegen Otto’s Burger wegen Verletzung Ihrer Namens- und Markenrechte


Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18) versuchte der Versandhändler „Otto“ seine Namens- und Markenrechte an dem Namen Otto gegen einen Hamburger Burger Laden namens „Otto’s Burger“ durchzusetzen und scheiterte.

 

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Food-Truck und diverse Burger-Restaurants unter dem Namen „Otto’s Burger“. Die Klägerin „Otto“ sah sich hierdurch in ihren Namens- und Markenrechten verletzt und klagte gegen den Betreiber. Die Klägerin machte geltend, dass die Nutzung dieser Bezeichnung die Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletzt. Zudem würde die Bezeichnung den Verbraucher gemäß §5 UWG in die Irre führen.

 

Otto ist ein gebräuchlicher Vor- und Nachname

Die Beklagte machte geltend, dass es sich bei dem Namen „Otto“ um einen gebräuchlichen Vor und Nachnamen handelt. Zudem wird kein Verbraucher die Bezeichnung „Otto’s Burger“ mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Otto“ in Verbindung bringen.

 

Hamburger Richter sehen keine Verwechslungsgefahr

Die Hamburger Richter sehen keine Verwechslungsgefahr zwischen „Otto’s Burger“ und dem Versandhändler „Otto“. Die beiden Unternehmen sind in völlig unterschiedlichen Branchen tätig. Zwischen Gastronomie und Versandhandel sind die Schnittmengen außerordentlich gering. Zumal „Otto“ im stationären wie auch im mobilen Handel in Form eines Foodtrucks mit Lebensmitteln nicht tätig ist. Der Verbraucher wird daher nicht den Anschein haben, als würden die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben. Die Richter sind außerdem der Ansicht, dass es sich bei dem Namen „Otto“ um einen geläufigen Vor- und Nachnamen handelt und sind der Meinung, dass der Verbraucher annehmen wird, dass irgendeine Person Namens Otto der Namensgeber der Burger-Restaurants ist.

 

Die Klägerin Otto hat noch nicht entschieden, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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