Eine Weiterführung von „Likes“ und Bewertungen aus einem früheren Unternehmen kann bei einer Unternehmensänderung irreführend sein.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2018, Az.: 6 U 23/17
Sachverhalt
Die Beklagte A gehörte eine Zeit lang zum Franchiseunternehmen der Klägerin B und führte einige Restaurants der „B-Kette“. Für die jeweiligen Standorte bestanden eigene Facebookseiten, auf denen die Kunden Ihre „Likes“ und Bewertungen lassen konnten. Die Beklagte B löste sich dann von der Klägerin A und deren Franchiseunternehmen („B-Kette“). Die Beklagte A hatte dann die „Likes“ und Bewertungen der jeweiligen Facebookseiten, die die Restaurants während der Zeit als sie zum Franchiseunternehmen der Klägerin B gehörten erworben hatten, für Ihre neuen Restaurants der „A-Kette“ stehen lassen.
Die Beklagte legte Einspruch gegen das Urteil vom LG Frankfurt a.M. ein
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Beklagte A daraufhin verurteilt, es zu unterlassen mit „Likes“ und Bewertungen zu werben, die von den Nutzern ursprünglich für die Restaurants der Klägerin B abgegeben wurden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten A. Die Beklagte A erschien daraufhin zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, weshalb ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Hiergegen legte die Beklagte A Einspruch ein.
OLG Frankfurt a.M.: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg
Das OLG hat nunmehr entschieden, dass die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klägerin B hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.3, 5 Abs.1 Satz 1 UWG gegen die Beklagte A, wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten B zu Werbezwecken benutzten „Likes“ und Bewertungen, die ursprünglich für die Restaurants der Klägerin A abgegeben wurden. Die Beklagte A hat durch die weiterhin bestehenden „Likes“ und Bewertungen, die für die Restaurants der „B-Kette“ abgegeben wurden, in den dafür angesprochenen Kreisen die Fehlvorstellung erweckt, dass die „Likes“ und Bewertungen für gastronomischen Leistungen der „A-Kette“ erbracht wurden. Die Beklagte A hätte durch die Erstellung einer neuen Facebook-Seite dieser Irreführungsgefahr vorbeugen müssen.
Autorin: Anna Lena Müller