Irreführende Bewerbung eines bereits zugelassenen Produkts als „Neuheit“


Ein Produkt darf nur als Neuheit beworben werden, wenn sich auch der Inhalt geändert hat.

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2018 -Az.: 13 U 134/17

 

Sachverhalt

Im Sommer 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als „neu“. Dieses Arzneimittel existiert aber bereits seit 1978 und besitzt seit jeher die selbe Zusammensetzung. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel aber erst im Jahr 2016 erhalten und bewarb es seitdem als „neu“, lediglich den Namen hatte es geändert. Dagegen klagte nun ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, dieser sah in der „Neubewerbung“ einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

 

Ein Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch

Vorliegend hat das Unternehmen nur den Namen des Produkts geändert, den Wirkstoffgehalt aber übernommen. Der Wirkstoffgehalt ist seit mehr als 20 Jahren exakt der gleiche. Das OLG Celle entschied nun zu Gunsten des Vereins, dass darin eine unzulässige irreführende Werbung gemäß §3 Abs.1, 3a UWH, § 3 Abs.1 HWG vorlag. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Produkt als „neu“ beworben wird, sich der Wirkstoffgehalt aber nicht geändert hat. Der daraus resultierende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §8 Abs.1 UWG.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

 

 

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