Keine einheitliche Entscheidung bezüglich der Kenntlichmachung von Werbung bei Influencern
Das Landgericht München verhandelte am 09.07.2018 mündlich über die Kennzeichnung von Influencer-Werbung im Fall von Cathy Hummels. Az.:(4 HK O 4985/18).
Sachverhalt
Cathy Hummels ist nicht nur Fußballer-Gattin von Mats Hummels, sondern hat sich auch ein eigenes Standbein als erfolgreiche Instagram Influencerin aufgebaut. Konkret heißt das, dass sie wunderschöne, in Szene gesetzte Bilder von sich mit diversen Markenprodukten postet. Für die Erwähnung dieser erhält sie eine finanzielle Gegenleistung, dies muss sie wiederrum ordnungsgemäß als „bezahlte Partnerschaft“ kennzeichnen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte Cathy Hummels nun zunächst abgemahnt und letztlich eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt. Angeblich habe Cathy Hummels 15 Postings nicht als Werbung gekennzeichnet, für die sie laut eigenen Angaben aber überwiegend keine Gegenleistung erhalten habe.
Der VSW ist jedoch der Meinung, dass eine Verlinkung diverser Markenprodukte ohne entsprechende Kennzeichnung verbotene Werbung darstelle und damit wettbewerbsrechtlich als unzulässig anzusehen sei. Schon zuvor hatte der VSW mit derselben Argumentation gegen die Influencerin Aenna Xoxo vor dem LG Osnabrück und der Influencerin Vreni Frost vor dem LG Berlin gesiegt. Cathy Hummels legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein.
Richterin hält Influencer für überflüssig
In der mündlichen Verhandlung am Landgericht München vom 09.07.2018 entschied eine Richterin nun aber überraschenderweise anders. Zwar hält die Richterin den Beruf als Influencer/in für überflüssig, sie ist jedoch der Meinung, sofern Cathy Hummels keine Gegenleistung von entsprechenden Firmen für die Nennung ihrer Produkte erhalten habe, müsse sie diese auch nicht kennzeichnen. Letztendlich konnte einzig der Vorwurf mangelnder Kennzeichnung wegen eines Bildes eines Kinderwagens nicht zurückgewiesen werden. Diesen hatte Cathy Hummels kostenlos vom Hersteller erhalten, dies aber in ihrem Post nicht gekennzeichnet. Die Richterin betont hier, dass bereits ein Verstoß ausreiche, um anzunehmen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Dies hatte die Richterin bemängelt. Daraufhin nahmen die Anwälte ihren Widerspruch zurück. Die einstweilige Verfügung bleibt damit weiterhin bestehen.
Die Frage der Kennzeichnungspflicht wird im Hauptsacheverfahren mit Sicherheit nochmals aufkommen. Cathy Hummels äußerste sich hierzu auf ihrem Instagram-Account, sie wolle für ihr Recht auf freie Meinungsäußerung kämpfen.
Wann ist die Rede von Schleichwerbung?
Viele Influencer stellen auf ihrem Account auch selbst gekaufte Produkte vor. Dafür besteht aktuell in der Regel keine Kennzeichnungspflicht. Jedoch wurden auch Influencer, die ihr Produkt selbst bezahlt haben, vom VSW abgemahnt. Weshalb nun das? Der VSW ist der Ansicht, dass hier Schleichwerbung betrieben wurde. Gemäß §2 Abs.2 Nr.8 RStV liegt Schleichwerbung dann vor, wenn ein Influencer erkennbar für ein Produkt wirbt, und dieses ausschließlich positiv darstellt. Hierbei wird der Rahmen einer sachlichen Information überschritten. Auch der EuGH entschied bereits mit Urteil vom 09.06.2011 Az. C-52/10, dass für eine Annahme verbotener Schleichwerbung ein Entgelt oder eine etwaige andere Gegenleistung keine Voraussetzung sei. Jedoch ist bei jedem Post erneut eine einzelne Abwägung notwendig. Je höher der werbliche Charakter eines Posts, je eher werde eine werbliche Absicht angenommen.
Das Urteil des Landgericht Münchens wird also mit Spannung erwartet. Abschließend bleibt zu hoffen, dass bald ein einheitlicher Leitfaden entschieden wird.
Autorin: Anna Lena Müller