Anschlussinhaber trifft keine Dokumentations- und Untersuchungspflicht
BGH, Urteil v. 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15
Ein Anschlussinhaber muss im Falle eines illegalen Filesharings weder die Internetnutzung des Ehepartners dokumentieren noch dessen PC auf Filesharing-Software durchsuchen.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2018 (Az.: I ZR 154/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall wurde einem privaten Internet-Anschlussinhaber vorgeworfen insgesamt 14 Mal einen Film über eine illegale Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zugänglich gemacht zu haben. Der Anschlussinhaber gab diesbezüglich zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch die Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu zahlen. Er selbst stritt die Täterschaft ab und wies darauf hin, dass auch seine Ehefrau den Internetanschluss mitbenutzt.
Das genügte der Rechteinhaberin nicht. Sie war der Meinung, dass der Anschlussinhaber zumindest weitere Angaben zur Internetnutzung durch seine Ehefrau machen muss und erhob deshalb Klage.
Anschlussinhaber trägt sekundäre Darlegungslast
Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, so hat der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast zur Nutzung des Internetanschlusses zu tragen. Grundsätzlich muss er hierzu nur zumutbare Nachforschungen anstellen. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast zwischen Ehepartnern im Einzelnen reicht, um sich selbst vom Tatvorwurf entlasten zu können, musste der BGH im zugrundeliegenden Fall entscheiden.
Nur zumutbare Nachforschungen von sekundärer Darlegungslast umfasst
Die Klägerin des Verfahrens verlangte vom Anschlussinhaber weitere Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau. Die BGH-Richter hatten jedoch bereits Zweifel daran, ob es dem Anschlussinhaber generell zumutbar diese Informationen rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
Der BGH stellte aber klar, dass solchen Nachforschungs- und Mitteilungspflichten jedenfalls der grundrechtliche Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entgegensteht. Für genauso unzumutbar erachteten die Richter, vom Anschlussinhaber zu verlangen, den Computer seiner Ehefrau nach einer etwaigen Filesharing-Software zu durchsuchen.
Autorin: Daniela Glaab