Werbung für kostenlosen Eignungscheck für Augenlaseroperation nicht wettbewerbswidrig
OLG München, Urteil v. 09.11.2017, Az.: 29 U 4850/16
Die Werbung mit einem kostenfreien Eignungscheck für eine Augenlaseroperation, der von „speziell geschulten Patientenberatern“ durchgeführt wird, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 09.11.2017 (Az.: 29 U 4850/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall war die Beklagte die Betreiberin eines Augenlaserzentrums. Sie warb mit der kostenlosen Durchführung von Eignungschecks für eine etwaige Augenlaseroperation. Diese Eignungschecks wurden nicht von den Ärzten selbst, sondern von „speziell geschulten Patientenberatern“ durchgeführt. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen sah in der Maßnahme einen Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) und verlangte zunächst Unterlassung. Die Betreiberin des Augenlaserzentrums weigerte sich jedoch die Werbung zu unterlassen, weshalb der Verein Klage gegen sie erhob.
Keine unzulässige Werbemaßnahme gemäß § 7 HWG
Die Richter des OLG München schlugen sich – anders als die Richter des Landgerichts – auf die Seite der Betreiberin des Augenlaserzentrums.
Eine unzulässige Werbemaßnahme nach § 7 HWG liegt dann vor, wenn der Eignungscheck von Ärzten durchgeführt wird, oder wenn zumindest der Eindruck erweckt wird, dass der Eignungscheck von Ärzten vorgenommen wird.
Dem OLG zu Folge war das jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hatte nämlich die Verbraucher darüber informiert, dass die Eignungschecks für Augenlaseroperationen durch „speziell geschulte Patientenberater“ erfolgen. Laut den Richtern war den Verbrauchern somit klar, dass die Eignungschecks nicht von Ärzten selbst vorgenommen wurden.
Kostenloser Eignungscheck = handelsübliche Nebenleistung
Außerdem machten die Münchner Richter deutlich, dass der Verbraucher bereits seit Jahren gewohnt ist, dass kostenlose Augenmessungen von vielen Optikern als Service angeboten werden. Im Zuge dessen sei die Feststellung der Eignung für eine Augenlaseroperation durch „Patientenberater“ als handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG einzuordnen. Für eine solche Nebenleistung gilt das Werbeverbot ohnehin nicht, so die Richter.
Autorin: Daniela Glaab
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