Jameda muss das Profil einer Ärztin löschen
BGH, Urteil v. 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17
Das Profil einer Ärztin auf Jameda muss gelöscht werden, wenn Jameda selbst ihre Stellung als „neutrale“ Informationsvermittlung aufgibt.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (Az.: VI ZR 30/17) hervor.
Sicher kennt fast jeder Jameda – ein Bewertungsportal für Ärzte. Ganz praktisch ist es, wenn man auf der Suche nach einem Facharzt ist. Aufgrund der Bewertungen und Erfahrungsberichte anderer Patienten, kann man sich so den „besten“ Arzt aussuchen. Doch ist die Informationsvermittlung auch tatsächlich neutral?
Was ist Jameda?
Im zugrundeliegenden Fall ist die Beklagte die Betreiberin eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals, das im Internet unter www.jameda.de aufrufbar ist. Die Nutzer können Bewertungen mittels Sternesystem, aber auch Erfahrungsberichte in Textform abgeben. Grundsätzlich ist aber zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten zu unterscheiden: Bei nichtzahlenden Ärzten erstellt Jameda ein Profil mit den „Basisdaten“ des jeweiligen Arztes. Hierzu zählen der akademische Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Sprechzeiten, etc. Das Profil eines nichtzahlenden Arztes enthält kein Foto. Außerdem werden unter der Rubrik „Anzeige“ Profilbilder konkurrierender Ärzte eingeblendet. Bei zahlenden Ärzten dagegen wird das Profil zusätzlich mit einem Profilbild versehen. Außerdem werden beim Aufruf des Profils eines zahlenden Arztes keine Konkurrenten auf dessen Profil angezeigt.
Sachverhalt
Klägerin des Verfahrens war eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wurde sie als Nichtzahlerin geführt. Ihr Profil enthielt daher kein Profilbild und auf ihrer Profilseite wurden Konkurrenten angezeigt.
Dies entsprach jedoch nicht dem Willen der Hautärztin. Sie verlangte daher die vollständige Löschung ihres Profils, sowie die Löschung ihrer auf www.jameda.de veröffentlichten Daten.
BGH: Jameda ist keine „neutrale“ Informationsvermittlung
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Verfahren bezüglich Jameda entschieden, dass die Speicherung der „Basisdaten“ mit einer Bewertung der Ärzte durch die Nutzer grundsätzlich zulässig ist.
Der hier zugrundeliegende Fall ist nach Auffassung der BGH-Richter jedoch eine Ausnahme vom oben genannten Grundsatz.
Dadurch, dass Jameda bei nicht zahlenden Ärzten örtliche Konkurrenten einblendet und dies bei zahlenden Ärzten unterlässt, gibt sie die Stellung als „neutrale“ Informationsvermittlung auf. Die Richter kritisierten, dass Jameda dem Internetnutzer nicht deutlich offengelegt hatte, dass sie zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten unterscheidet und deren Profile entsprechend anpasst.
Da sich Jameda durch diese Vorgehensweise bewusst ihrer Stellung als „neutrale“ Informationsvermittlung entzieht, sei ihr Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit im Ergebnis weniger schutzwürdig als das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Jameda muss daher das Profil der Hautärztin mit sämtlichen personenbezogenen Daten löschen.
Autorin: Daniela Glaab
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