BGH, Beschluss v. 12.12.2017, Az.: K VZ 41/17
ASICS-Hersteller darf es seinen Händlern nicht generell verbieten Preissuchmaschinen zu nutzen.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2017 (Az.: K VZ 41/17) hervor.
Sachverhalt
ASICS ist Hersteller von Sportschuhen, Sporttextilien und Sport-Accessoires. Er hatte es seinen Händlern verboten sich der Verwendung von Preissuchmaschinen zu bedienen. Das Bundeskartellamt sah hierin aber einen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht. Bereits 2015 erging eine entsprechende Verfügung gegen ASICS und ihr Preissuchmaschinen-Verbot. Daraufhin legte ASICS Beschwerde ein, weshalb sich letztlich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit eines solchen Verbots befassen musste…
Was ist das Problem an einem solchen Verbot?
Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamts, erklärt, dass die Händler im Internet den Großteil ihres Umsatzes über Suchmaschinen und Internetmarktplätze machen. Das Problem an einem Preissuchmaschinenverbot durch den Hersteller ist dann, dass die Händler vom Verbraucher nicht mehr gefunden werden können.
Außerdem haben laut Mundt viele Hersteller eigene Online-Shops und kooperieren zudem mit großen Marktplätzen wie zum Beispiel Amazon. Findet dann durch die Hersteller zusätzlich eine Internetbeschränkung der kleineren Händler statt, so würde sich das Online-Geschäft fast ausschließlich auf den Hersteller selbst und die größeren Händler beschränken.
Schutz des Verbrauchers und der kleinen Händler: Pauschales Preissuchmaschinenverbot unzulässig!
Im Ergebnis stimmen das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom Dezember 2018 überein. Die Richter des BGH betonten, dass Preissuchmaschinen für den Verbraucher wegen des großen Produktangebots und der Vielzahl der Anbieter im Internet eine sehr wichtige Rolle spielt.
Vor allem der Verbraucher, der sich schon für ein bestimmtes Produkt entschieden hat, bekommt durch die Preissuchmaschinen die Möglichkeit einen Händler mit für ihn besonders günstigen Konditionen zu finden. Nach Auffassung des BGH stellt das pauschale Preissuchmaschinenverbot eine „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs dar und ist deshalb nach dem EU-Kartellrecht unzulässig.
Autorin: Daniela Glaab
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