Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes
OLG Köln, Urteil v. 02.02.2018, Az.: 6 U 85/17
Unitymedia darf die Router von Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung verwenden, um ein flächendeckendes WLAN-Netz aufzubauen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.02.2018 (Az.: 6 U 85/17) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall wollte Unitymedia NRW ein flächendeckendes WLAN-Netz aufbauen. Hierzu mussten die Router ihrer Kunden herhalten, indem dort ein zweites, vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges, WLAN-Signal („WifiSpots“) aktiviert wurde. Die Verbraucherzentrale vertrat hier den Standpunkt, dass zu einem solchen Vorgehen wenigstens die ausdrückliche Zustimmung der Kunden („Opt in“) erforderlich sein muss. Dies sahen die Richter des Landgerichts Köln genauso und gaben daher der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale statt, woraufhin Unitymedia in Berufung ging.
Keine unzumutbare Belästigung
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen dies jedoch nicht so. Zwar liegt ihrer Ansicht nach in der Einrichtung eines zweiten WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden vor. Die geschäftliche Handlung wird dem Kunden durch die konkrete Vorgehensweise einfach aufgedrängt, ohne dass der Kunde die Einrichtung erbeten hat bzw. seine Entscheidung hierüber abgewartet wurde.
Damit hierin aber ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG anzunehmen ist, müsste die Belästigung allerdings unzumutbar sein. Eine Unzumutbarkeit für die Kunden ist den Richtern zu Folge nach einer Abwägung zwischen den Interessen von Unitymedia und deren Kunden gerade nicht gegeben.
Interessenabwägung fällt zugunsten von Unitymedia aus
Laut dem Gericht hat Unitymedia ein berechtigtes Interesse daran sein Dienstleistungsangebot zu erweitern. Aber auch die Kunden von Unitymedia hätten ein Interesse daran, dass WLAN-Hotspots auch außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen.
Die Belästigung des Kunden selbst ist nach Auffassung des Gerichts eher gering. Zum einen wird weder in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, weil die Router unstreitig Eigentum von Unitymedia sind. Darüber hinaus kann die Software, die zur Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nötig ist, ohne Mitwirkung bzw. Störung des Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit durch das zweite Netzwerk bestehen ebenfalls nicht.
Den Richtern zu Folge wäre eine unzumutbare Belästigung aber trotzdem anzunehmen, wenn dem Kunden kein Widerspruchsweg möglich wäre. Im hiesigen Fall konnten die Kunden von Unitymedia jedoch immer Widerspruch einlegen und somit jederzeit aus dem System aussteigen („Opt out“).
Revision zum BGH zugelassen
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Denn es gilt die Frage, inwieweit die Nutzung von Ressourcen, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sich aber im Haushalt des Kunden befinden, generell und nicht nur im hiesigen Fall zu klären.
Autorin: Daniela Glaab
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