Wettbewerbsverstoß durch Unterschreiten marktgerechter Preise?
OLG Hamburg, Urteil v. 01.06.2017, Az.: 3 U 124/13
Richter zweifeln daran, dass ein Verstoß gegen § 16a RStV wegen Unterschreitens marktgerechter Preise ein Wettbewerbsverstoß darstellt.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.06.2017 (Az.: 3 U 124/13) hervor.
Sachverhalt
Die Parteien des zugrundeliegenden Falles vermarkten jeweils Hörfunkwerbezeiten für Radiosender. Die Klägerin rügt, dass die Beklagte ihre Angebote unter dem Marktpreis anbot und sah sich hierin wettbewerbsrechtlich benachteiligt. Nun mussten sich die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Unterschreiten marktgerechter Preise bei Radiowerbezeiten (Verstoß gegen § 16a RStV) überhaupt einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Klage bereits unzulässig
Eine Rechtsverletzung durch die Beklagte konnten die Richter im Ergebnis nicht feststellen. Letztlich scheiterte die Klage bereits an der Zulässigkeit. Die Klägerin beantragte, dass die Beklagte nur solche Preise anbieten dürfe, die marktgerecht seien. Diese Formulierung war den Hamburger Richtern allerdings zu unbestimmt.
Es waren im Klageantrag zwar beispielhaft bestimmte Preise der Beklagten genannt. Laut dem Gericht war dies jedoch nicht ausreichend, weil der Marktpreis entsprechenden Schwankungen unterliegt und dementsprechend in seiner Höhe variiert.
Die Klägerin hätte im Klageantrag jedenfalls solche konkreten Parameter nennen müssen, mit Hilfe derer der Marktpreis in der Zukunft berechnet werden kann. Erst hierdurch kann überprüft werden, ob Verstöße gegen das gerichtliche Verbot vorliegen. Genau solche Kriterien hatte die Klägerin im Klageantrag aber nicht ausreichend genannt.
Massive Zweifel bezüglich Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes
Auch wenn die Richter die oben genannte Frage aufgrund der Unzulässigkeit des Klageantrags nicht entscheiden mussten, äußerten sie massive Zweifel daran, ob ein Verstoß gegen § 16a RStV einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht stufte § 16a RStV als bloße Ordnungsvorschrift ohne Marktbezogenheit ein.
Außerdem konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die Beklagte tatsächlich die Marktpreise unterschritt, obwohl sie hierfür die Beweislast trug.
Autorin: Daniela Glaab
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