Werbeanruf bei mehreren Anschlussinhabern nur gegenüber dem Einwilligenden zulässig
LG Karlsruhe, Urteil v. 17.11.2016, Az.: 15 O 75/16 KfH
Ein Werbeanruf ist bei mehreren Anschlussinhabern nur gegenüber demjenigen Anschlussinhaber zulässig, der in die Telefonwerbung eingewilligt hat.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 17.11.2016 (Az.: 15 O 75/16 KfH) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Stromkunde einen Werbeanruf eines Callcenter-Mitarbeiters eines konkurrierenden Stromanbieters. Obwohl der Stromkunde dem Werbeanruf zuvor nicht zugestimmt hatte, führte der Callcenter-Mitarbeiter das Werbegespräch durch. Im Anschluss informierte der Stromkunde seinen Stromanbieter über den Werbeanruf. Dieser mahnte seinen Konkurrenten zunächst ab und klagte dann auf Unterlassung, weil er hierin einen Wettbewerbsverstoß sah. Der konkurrierende Stromanbieter wies allerdings darauf hin, dass eine andere Person, die im Haushalt des Angerufenen lebte, in den Werbeanruf eingewilligt hatte.
Einwilligung eines Anschlussinhabers gilt nicht für restliche Anschlussinhaber
Die Einwilligung eines Anschlussinhabers in Telefonwerbung genügt jedoch nicht, um gegenüber einem anderen Anschlussinhaber zulässige Werbegespräch über das Telefon durchführen zu können. Dies entschieden nun die Richter des LG Karlsruhe.
Fehlende Einwilligung führt zu unzulässiger Telefonwerbung
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt eine unzulässige Telefonwerbung vor, wenn der Verbraucher zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung hatte der Angerufene im Streitfall allerdings nie erteilt.
Laut den Richtern ist ein Werbeanruf, sofern nicht alle Anschlussinhaber eingewilligt haben, nur demjenigen gegenüber zulässig, dessen Einwilligung vorliegt. Dabei sei allerdings nicht schon der bloße Anruf, der von einem Anschlussinhaber ohne Einwilligung angenommen wurde, unzulässig. Der Wettbewerbsverstoß liegt dem Gericht zufolge erst dann vor, wenn der Anrufer nicht unmittelbar klarstellt, dass es sich um einen Werbeanruf handelt und er nur mit der Person sprechen möchte, die in die Telefonwerbung eingewilligt hat.
Anspruch auf Unterlassung
Das Gericht stellt hierbei klar, dass es verboten ist, die Gelegenheit zu nutzen und dem Gesprächspartner gegenüber zu werben, der bloß den Anruf annimmt jedoch nicht in Werbeanrufe eingewilligt hatte. Ein solches Vorgehen, wie es vorliegend der Fall war, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und begründet einen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG.
Autorin: Daniela Glaab
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